RS Vwgh 1992/11/24 91/08/0027

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7;
B-VG Art94;
SHG Wr 1973 §26 Abs3;
SHG Wr 1973 §27;
SHG Wr 1973 §30 Abs1;
SHG Wr 1973 §30 Abs3;
SHG Wr 1973 §37 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Während § 30 Abs 3 Wr SHG für Streitigkeiten über die nach § 26 Abs 3 legcit (Ersatz durch die Erben des Leistungsempfängers) und § 27 legcit (Ersatz durch Dritte) geltend gemachten Ansprüche die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht, ergibt sich aus § 30 Abs 1 und § 37 Abs 1 legcit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Ersatzansprüche gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe selbst. Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmungen des Wr SHG kann eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für letztere Ersatzansprüche auch nicht im Wege einer teleologischen Interpretation ermittelt werden. Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Gesetzgeber im Verhältnis zum Hilfeempfänger Maßnahmen der Hoheitsverwaltung sowohl bei der Gewährung der Leistung als auch bei deren Rückforderung vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080027.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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