RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0221

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG, wenn entweder das Merkmal fehlt, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs 1 BauArbSchV nicht unterbleiben konnten oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen § 44a lit a VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X05

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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