RS Vwgh 1992/11/24 92/08/0151

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0060 2

Stammrechtssatz

Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080151.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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