RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0111

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Führung einer als Gasthausbetrieb genehmigten Betriebsanlage als Diskothek mit elektronischer Musik ohne die erforderliche Genehmigung ist durch einen entsprechenden "contrarius actus" iSd

§ 360 Abs 1 GewO 1973 zu begegnen, da diese Maßnahme zur Herstellung jener Sollordnung dient, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040111.X01

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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