RS Vwgh 1992/11/25 89/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;
BAO §288 Abs1 litd;

Rechtssatz

Zitiert die belangte Behörde in ihren Entscheidungsgründen lediglich die Bestimmung des § 162 BAO ohne darunter jedoch Sachverhaltselemente zu subsumieren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Abgabenbehörde die Norm zur Anwendung gebracht und den Betriebsausgabenabzug (auch) unter diesem Gesichtspunkt verweigert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130043.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten