RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0582

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §68 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch das Vorliegen einer Notsituation einer Fremden (die sechs Jahre ununterbrochen bei derselben Firma beschäft war, dieses Beschäftigungsverhältnis aber nach Beendigung des Karenzurlaubs aufgegeben hat und Notstandshilfe bezieht), hindert eine vorzugsweise Einbürgerung nicht, wenn auf diesen Umstand schon bei Erlassung des Zusicherungsbescheides, bei dessen Erlassung die Behörde auch mit dieser möglichen, für sie bedeutsamen Änderung des Sachverhalts hätte rechnen müssen, Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die Fremde hat durch die Zusicherung einen durch ihr Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates innerhalb von zwei Jahren bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft erworben (Hinweis B 6.5.1992, 92/01/0020), in welchen mit dem angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf, daß ein Widerrufsgrund nach § 20 Abs 2 StbG nicht eingetreten ist, nicht eingegriffen werden durfte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010582.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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