RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0585

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0586

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/01/0431 2

Stammrechtssatz

Um eine Person als Konventionsflüchtling anzuerkennen, kommt es darauf an, daß der Asylwerber wohlbegründete Furcht glaubhaft machen kann, aus den in der Konvention genannten Gründen in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Staatsbürgern des Heimatstaates des Asylwerbers auferlegten Reisebeschränkungen, insbesondere die Nichtausstellung eines Reisepasses, sind für sich allein keine konkreten, gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention. Die Nichtausstellung eines Reisepasses stellt auch keinen Verstoß gegen Menschenrechte dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010585.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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