RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0585

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0586

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/01/0136 1

Stammrechtssatz

Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen in einem Lande stellen keinen in der FlKonv genannten Grund dar, den Bewohnern jenes Landes deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Solche Beschränkungen treffen alle Bewohner des Heimatstaates des Asylwerbers. Damit in Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen, wie die Festnahme und Anhaltung von Teilnehmern an verbotenen Demonstrationen erweisen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010585.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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