RS Vwgh 1992/11/25 92/13/0254

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/12 91/13/0132 2

Stammrechtssatz

Erklärt ein Bescheid zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird gemäß § 93 Abs 4 BAO die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Damit ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist die Einbringung eines Rechtsmittels an die Berufungsbehörde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) nicht angerufen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130254.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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