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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0586Rechtssatz
Hat der zweitbf Asylwerber, wenn auch längere Zeit vor der Ausreise, die von ihm behaupteten Maßnahmen staatlicher Behörden des Heimatlandes wegen der Absicht, den erstbf Asylwerber zu heiraten, über sich ergehen lassen, so kann seine Furcht, im Falle der Rückkehr nunmehr aufgrund der inzwischen erfolgten Eheschließung Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden des Heimatlandes zu bekommen, durchaus begründet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010585.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010