RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0585

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0586

Rechtssatz

Hat der zweitbf Asylwerber, wenn auch längere Zeit vor der Ausreise, die von ihm behaupteten Maßnahmen staatlicher Behörden des Heimatlandes wegen der Absicht, den erstbf Asylwerber zu heiraten, über sich ergehen lassen, so kann seine Furcht, im Falle der Rückkehr nunmehr aufgrund der inzwischen erfolgten Eheschließung Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden des Heimatlandes zu bekommen, durchaus begründet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010585.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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