RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0903

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Vermutung, wegen der kurdischen Abstammung hinsichtlich des Schulbesuchs und der Benotung einer Zulassungsprüfung benachteiligt worden zu sein, ist nicht geeignet, das Vorliegen von Verfolgungshandlungen darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010903.X02

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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