RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0903

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers kann nicht als konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010903.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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