RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0827

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Weigerung eines Asylwerbers, aus Gewissensgründen den Militärdienst abzuleisten, bedeutet nicht, daß er aus diesen - nach außen hier nicht in Erscheinung getretenen - Gründen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010827.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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