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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die Weigerung eines Asylwerbers, aus Gewissensgründen den Militärdienst abzuleisten, bedeutet nicht, daß er aus diesen - nach außen hier nicht in Erscheinung getretenen - Gründen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010827.X01Im RIS seit
25.11.1992