RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0144

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Zur Annahme einer Verfügungsmacht (über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung iSd § 29 BAO) ist es nicht erforderlich, daß die Anlagen, Einrichtungen usw im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden. Es genügt, wenn sie ihm für die Zwecke (seines) Unternehmens zur Verfügung stehen. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 83, und Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1-290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130144.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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