RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0964

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/13 91/01/0115 1

Stammrechtssatz

Selbst dann, wenn man dem Asylwerber zubilligen wollte, er hätte auf Grund seines Religionsbekenntnisses den Arbeitsplatz verloren, wäre darin noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu erblicken, weil er in keiner Weise behauptet und dargetan hat, daß es sich dabei um eine behördlich gelenkte bzw geduldete Maßnahme gehandelt hätte und daß er dadurch einer massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen wäre; gerade darauf kommt es aber nach der hg Judikatur an (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0161) (hier: Rumäne, Angehöriger der Pfingsgemeinde "Penticostal").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010964.X02

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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