RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0604

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß die vom Asylwerber ins Treffen geführte Verbindung zu den Volksmodjahedin - den Behörden seines Heimatlandes bekannt werden und dies konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen nach sich ziehen könnte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß sich der Asylwerber im Sinne des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010604.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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