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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß die vom Asylwerber ins Treffen geführte Verbindung zu den Volksmodjahedin - den Behörden seines Heimatlandes bekannt werden und dies konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen nach sich ziehen könnte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß sich der Asylwerber im Sinne des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010604.X01Im RIS seit
25.11.1992