RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §17;
BDG 1979 §54 Abs1;
BDG 1979 §91;
StGB §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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