RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0065 E 27. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. Allenfalls ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen; dies ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte selbst keine Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen hat und die Behörde nicht annehmen kann, der Beschuldigte werde mit diesem Zeugen in angemessener Frist in Kontakt treten können (Hinweis auf E 18.9.1985, 85/03/0074).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel ZeugenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090189.X04

Im RIS seit

26.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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