RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0177

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §19 Abs1;
AKG 1954 §19 Abs4;
AKG 1954 §5 Abs1 litd;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1954 §5 Abs3;

Rechtssatz

Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage ist gemäß § 19 Abs 1 und 4 AKG die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit (hier: der beim Landesstraßenbauamt beschäftigten Dienstnehmer) nicht Voraussetzung, gleichwohl ist aber die Kammerzugehörigkeit als (vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entscheidende) Hauptfrage insoweit notwendige Voraussetzung der Kammerumlagepflicht, als mit jener auch diese entfiele.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090177.X05

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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