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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Asylwerber, der von politischen Gegnern wegen illegalen Waffenbesitzes (wenn auch unter Umständen fälschlich) angezeigt wird, dann von der Hausdurchsuchung bzw polizeilichen Nachforschung betroffen ist (insbesondere, wenn er sich versteckt hält), rechtfertigt noch nicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010340.X01Im RIS seit
30.11.1992