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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0104 1Stammrechtssatz
Von einer wohlbegründeten Furcht kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände auch aus objektiver Sicht im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib des Flüchtlings in seinem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden ist. Es wird daher immer nur dann die Furcht als wohlbegründet im Sinne der Konvention angesehen werden können, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn Behörden oder Regierung außerstande sind, die Verfolgten zu schützen (hier: betreffend Kurden in der Türkei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010515.X02Im RIS seit
30.11.1992