RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0515

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Auch wenn dem kroatischen Asylwerber derzeit eine Rückkehr in seine engere Heimat Slowenien nicht zugemutet werden kann, vermag dies die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, wenn der Asylwerber im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, daß die Gefahr vor Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Republik Kroatien (auch außerhalb der umkämpften bzw besetzten Gebiete) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010515.X01

Im RIS seit

30.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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