RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0486

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß die Ehegattin des Asylwerbers seit (hier) 1989 in Österreich lebt, Arbeit gefunden hat und ihr eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010486.X05

Im RIS seit

30.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten