RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0722

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §151;
AVG §10 Abs4;
StbG 1965 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch wenn die belBeh zu Unrecht von der gesetzlichen Vertretung des Bf durch seinen Vater ausging, stellt der Umstand, daß diese Behörde gemäß § 10 Abs 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absah, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, weil die belBeh aufgrund des Auftretens des Vaters des Bf während des gesamten Verwaltungsverfahrens und mangels jeglicher in eine andere Richtung deutende Erklärung des Bf nach Erlangung der Eigenberechtigung dessen gewillkürte Vertretung durch seinen Vater auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Vollmacht hätte zugrunde legen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010722.X02

Im RIS seit

30.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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