RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0155

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4 idF 1988/375 ;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §76;
KFGNov 12te;
VwRallg;

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten der 12ten KFG-Nov, BGBl 375/1988, war die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung unzulässig (Hinweis E 16.5.1984, 82/11/0256). Seit der Änderung der Rechtslage durch die 12te KFG-Nov, mit der dem § 73 KFG ein Abs 4 angefügt wurde, kennt das Gesetz, wenn der Führerschein gem § 76 KFG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, nunmehr eine Entziehung der Lenkerberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und damit in Ansehung der Zeit vor Erlassung des Entziehungsbescheides rückwirkend (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0055).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110155.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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