RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §282;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;

Rechtssatz

Ist ein Sachwalter mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt, so obliegt diesem - neben der Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung - auch die erforderliche Personensorge (§ 282 zweiter Satz ABGB; SZ 58/61). Es ist daher auch Aufgabe des Sachwalters, dafür Sorge zu tragen, daß der Beschwerdeführerin für jene Bedürfnisse des täglichen Lebens, die durch das Taschengeld gemäß § 13 Abs 4 Krnt SHG abgedeckt werden sollen, die erforderlichen Mittel in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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