RS Vwgh 1992/12/1 91/07/0119

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Norm

GrenzgewässerAbk CSSR 1970;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung besteht unabhängig von der Größe oder Länge eines Gewässers und gewinnt gerade dort, wo Gewässerverunreinigungen grenzüberschreitende Auswirkungen entfalten, im Hinblick auf dadurch berührte internationale Verpflichtungen Österreichs - hier insbesondere auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll, BGBl Nr 1970/106, besonders an Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070119.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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