RS Vwgh 1992/12/1 88/14/0115

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §48;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die AbgBeh verstößt im konkreten Fall, in dem sie dem Abgabepflichtigen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gibt, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, nicht gegen § 183 Abs 4 BAO, weil der Abgabepflichtige nicht aufzeigt, inwieweit die AbgBeh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Vorbringen allein, der Abgabepflichtige hätte Beweise für die Unrichtigkeit der Angaben eines Zeugen beibringen können, ohne daß aber diese Beweismittel näher bezeichnet und ihrem Inhalt nach konkretisiert werden, begründet keine Relevanz dieses Verfahrensmangels.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140115.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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