RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1420;
ABGB §905 Abs2;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Geldschuld bestehenden Ordnungsfragen sich (prinzipiell) anders stellen könnten, je nach dem, ob es sich um eine Geldschuld handelt, die im Zivilrecht oder um eine solche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlagen hat (Hinweis E 12.6.1951, 1230/49, VwSlg 2208 A/1951). In § 905 Abs 2 ABGB, wonach der Schuldner Geldzahlungen "im Zweifel" auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) "zu übermachen" hat, kommt aber auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck: Dies zeigt § 1420 ABGB, worin für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, die Anwendung des (an sich für die Erfüllung von Verträgen geltenden) § 905 ABGB auch auf GESETZLICH BEGRÜNDETE Schuldverhältnisse angeordnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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