RS Vwgh 1992/12/1 88/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs3;

Rechtssatz

Die Haftungsnorm des § 67 Abs 3 ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080018.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten