RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1420;
ABGB §1424;
ABGB §905 Abs2;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 1424 erster Satz ABGB muß der Schuldbetrag (hier: Sozialhilfetaschengeld iSd § 13 Abs 4 SHG Krnt) an den Gläubiger "oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber" geleistet werden. Ein solcher zum Empfang geeigneter Machthaber (hier: des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers) wäre aber nur das vom Sachwalter bekanntgegebene Kreditinstitut und nicht etwa das beim Träger des Pflegeheimes eingerichtete "Depotkonto", das der belangten Behörde vom Sachwalter nicht bekanntgegeben wurde (vgl REISCHAUER in: Rummel II/2 Randziffer 1 zu § 1424 ABGB und die dort erwähnte Rechtsprechung und in Rummel I/2, Randziffer 15 zu § 905 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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