RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0231

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16 Abs1;
ASVG §16 Abs2;
ASVG §76 Abs1 Z1;
ASVG §76 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine (gegebenenfalls durch Bescheid zu treffende) Feststellung darüber, ob ein Selbstversicherer dem Kreis des § 16 Abs 1 oder jenem des § 16 Abs 2 ASVG zugehört, wird jedenfalls nicht dadurch getroffen, daß diese Person zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG zugelassen wird. Ob ein Versicherter dem Kreis des § 16 Abs 2 ASVG angehört oder nicht, trifft erst die Bestimmung des § 76 Abs 1 Z 1 und Z 2 ASVG bei Festsetzung der Beitragsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080231.X01

Im RIS seit

01.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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