RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0110

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird einem Antrag auf gänzliche (unbefristete) Befreiung von der Verpflichtung der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes iSd § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 insoferne Folge gegeben, als bescheidmäßig eine befristete Befreiung iSd § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 gewährt wird, so wird der Antragsteller durch diesen (teilweise) folgegebenden Bescheid zwar bessergestellt, doch erlangt er dadurch nicht jene Rechtsstellung, die er mit seinem ursprünglichen Antrag angestrebt hatte. Er kann daher durch den angefochtenen (das "Mehrbegehren" auf gänzliche Befreiung abweisenden) Bescheid im Falle der Rechtswidrigkeit noch immer in seinen Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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