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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §905 Abs2;Rechtssatz
Nach der Lehre können zivilrechtliche Vorschriften (jedenfalls) dann zur Beantwortung schuldrechtlicher Fragen im Verwaltungsrecht sinngemäß herangezogen werden, wenn sie als Ausfluß allgemeiner Rechtsgrundsätze anzusehen sind oder wenn das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis, das einer Regelung bedarf, deutliche Parallelen zu Rechtsverhältnissen des privaten Schuldrechtes aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X07Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009