RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §905 Abs2;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Lehre können zivilrechtliche Vorschriften (jedenfalls) dann zur Beantwortung schuldrechtlicher Fragen im Verwaltungsrecht sinngemäß herangezogen werden, wenn sie als Ausfluß allgemeiner Rechtsgrundsätze anzusehen sind oder wenn das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis, das einer Regelung bedarf, deutliche Parallelen zu Rechtsverhältnissen des privaten Schuldrechtes aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X07

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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