RS Vwgh 1992/12/1 92/07/0142

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 idF 6650-2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte in dem im vorliegenden Fall erlassenen Bescheid über die Bestätigung der Ablehnung eines Ausscheidungssantrages nach § 4 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 darzutun gehabt, welche konkreten Agrarstrukturmängel in welchem näher bezeichneten Bereich als gegeben anzunehmen seien und auch aussprechen müssen, welche Agrarstrukturmängel die im Bescheid angeführte Absicht der geringfügigen Drehung der Ackerrichtung im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens in bezug auf das vom Ausscheidungsantrag betroffene Grundstück und darüber hinausgehend "diesen Bereich" zu beseitigen oder zu mildern geeignet sei. Der Hinweis auf im Fall der Ausscheidung dieses Grundstückes bei Drehung der Ackerrichtung der Nachbargrundstücke entstehende Zwickel vermag einen zu beseitigenden oder zu mildernden Agrarstrukturmangel schon deshalb nicht darzutun, weil es sich bei der Zwickelbildung nicht um bei der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens schon vorhandene, sondern allenfalls erst später entstehende Mängel handelt. Solche sind aber mit den im § 1 Abs 2 Z 1 NÖ FlVfLG 1975 umschriebenen Agrarstrukturmängeln nicht gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070142.X04

Im RIS seit

01.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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