RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0172

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;

Rechtssatz

Darauf, daß der Bf bei der Begehung der strafbaren Handlungen (§ 84, § 105 StGB) kein Kfz verwendet hat, kommt es nicht an, weil die Neigung zur Gewalttätigkeit jederzeit - jedenfalls in der Zukunft - im Verhalten im Straßenverkehr ihren Niederschlag finden und die Sicherheit des Verkehrs damit gefährdet werden kann (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110172.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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