RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0057

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Wertung dieser bestimmten Tatsache (§ 15 StGB, § 12 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 3 SGG) iSd § 66 Abs 2 lit c KFG nach § 66 Abs 3 KFG erbringt schon allein im Hinblick auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die bestimmte Tatsache ließe nicht auf die Verkehrsunzuverlässikgeit des Bf schließen. Schon die gewaltige Menge des Suchtgiftes (4800 g), bei dem es sich noch dazu um eines der gefährlichsten handelt (Heroin), schließt eine solche Annahme aus (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0023 und E 19.5.1992, 91/11/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110057.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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