RS Vwgh 1992/12/1 90/08/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs3 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Bedeutung des Wortes "Musiker" nicht eindeutig: So wird in einem engeren Sinn als Musiker im wesentlichen derjenige verstanden, der ein Musikinstrument spielt. In einem weiteren Sinne wird als Musiker allerdings auch derjenige betrachtet, der sich auf dem Gebiete der Musik betätigt, also zB auch der Dirigent, Instrumentalist, Musikpädagoge bzw Komponist. Den schöpferisch tätigen Tonkünstler - Komponisten - nicht als "Musiker" anzusehen, widerspricht dem Wortsinn des weiteren Begriffes. Es ist aber nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber etwa eine Einschränkung auf den engeren Begriff des reproduzierenden Musikers (Musikanten) vornehmen hätte wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080091.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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