Art139 B-VG; nach §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat der Antrag auf Aufhebung einer V die gegen die Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8594/1979, 9716/1983)