RS Vwgh 1992/12/1 92/14/0023

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §51;

Rechtssatz

Die Aufwendungen für die fristgerechte Erstattung der Gegenschrift und die Vorlage der Akten sind der belBeh zu ersetzen, weil der die Beschwerde zurückweisende Beschluß ihr zum Zeitpunkt der Einbringung der Gegenschrift noch nicht zugestellt war.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Teilhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140023.X01.1

Im RIS seit

01.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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