RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
JWG Wr 1990 §15 Abs1;
JWG Wr 1990 §16 Abs2 Z2;
JWG Wr 1990 §16 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Haben 2 physische Personen einen gemeinsamen Antrag iSd §§ 15 und 16 Wr JWG gestellt, so wird durch die Stattgebung des Bewilligungsantrages gegenüber einem dieser Antragsteller der Antrag zur Gänze erledigt. Ein gesonderter Abspruch in Ansehung des anderen Antragstellers ist entbehrlich,wobei der Umstand daß dieser Antragsteller weder im Spruch noch in der ZV des Bescheides, mit dem dem Antrag Folge gegeben wurde, aufscheint, vor allem nicht bedeutet, daß der Antrag in Ansehung seiner Person negativ erledigt worden oder daß er insofern unerledigt geblieben wäre, weswegen der Antrag auf Bewilligung der Pflegeübernahme mit Zustellung des die Bewilligung für den erstgenannten Antragsteller aussprechenden Bescheides an diese Antragsteller positiv erledigt war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110149.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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