RS Vwgh 1992/12/2 91/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0212

Rechtssatz

Nennt die Forstbehörde erster Instanz als Bescheidadressat die Vollmachtnehmer "für die bücherlichen Eigentümer Österreichischen Bundesforste", während die belBeh die Rodungsbewilligung "den Österreichischen Bundesforsten vertreten durch" die Vollmachtnehmer erteilt, liegt darin keine unzulässige Auswechslung des Bescheidadressaten, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides iZm dessen Einleitung und der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Wille der Behörde erster Instanz darauf gerichtet war, die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten zu erteilen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten