RS Vwgh 1992/12/2 92/04/0126

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/31 E 19. Dezember 1933 VwSlg 17808 A/1933 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht dann, wenn eine in der Sache eingebrachte Berufung von der Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht dieser, sondern jener Behörde zu, welche den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendigenden Bescheid erlassen hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040126.X02

Im RIS seit

02.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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