RS VwGH Beschluss 1992/12/02 92/12/0231

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Rechtssatz

Nach § 38 RGV überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages. Auf Grund der Rechnungslegung allein, die einen Antrag auf Auszahlung von Nebengebühren, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Hinweis B des VwGH 23.11.1970, 1019/70). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten in der Reiserechnung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt, über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen wird.

Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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