RS Vwgh 1992/12/2 91/10/0224

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Ausbau einer von einer Gemeinde betriebenen Wasserversorgungsanlage, wodurch auftretende Mängel beseitigt und eine klaglose Wasserversorgung der Gemeindebevölkerung und der Gäste gewährleistet werden, stellt eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung gelegene Tätigkeit einer Gemeinde dar, weshalb diese auch zur Stellung eines Rodungsantrages nach § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100224.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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