RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0019

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §1002;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §9;

Rechtssatz

Führt die Behörde im Strafbescheid die Bestimmung des § 31 Abs 2 lit p ASchG als nach § 44 a lit c VStG für relevant erachtete Gesetzesbestimmung an, so ist es ohne Bedeutung, daß sie diese Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten als "Betriebsinhaber" und nicht als "Arbeitgeber" zum Vorwurf macht, weil es diesfalls eindeutig ist, daß der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als "Arbeitgeber" zur Verantwortung gezogen wird. Wesentlich ist nämlich, daß der Schuldspruch in seinem Kontext keinen Zweifel daran läßt, daß dem Beschuldigten angelastet wird, die Tat in eigener Verantwortung (als Einzelunternehmer) begangen zu haben und nicht etwa als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 VStG (zur Vertretung nach außen Berufener, verantwortlicher Beauftragter) oder als Bevollmächtigter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180019.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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