RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180084.X02

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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