RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0452

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AsylG 1991 §12;
AsylG 1991 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
GrKontrG 1969 §15;
GrKontrG 1969 §2;
MRK Art14;
VwRallg;

Rechtssatz

Wesentlich für die Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG ist, daß die dort umschriebenen Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen gemacht werden, "um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs 1 FrPolG zu verschaffen". Die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG enthält keine Aussage über eine allfällige fremdenpolizeiliche Relevanz eines nach erfolgter Einreise gestellten Asylantrages des betreffenden Fremden. Der Vergleich zweier Fremder, die jeweils nach ihrer Einreise nach Österreich einen Asylantrag stellen, aber auf unterschiedliche Weise (der eine legal, der andere illegal) in das Bundesgebiet gelangt sind, aus dem Blickwinkel gleichheitsgemäßer Auslegung des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG, ist demnach nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180452.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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