RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0100

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/28 91/19/0225 1

Stammrechtssatz

Da zu den Tatbeständen der Übertretung des § 9 erster Halbsatz AZG bzw des § 3 Abs 1 und des § 3 Abs 2 Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X04

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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