RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0019

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §101 Z9;
ADNSchV §62;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs1 lita Z10;
ASchG 1972 §33 Abs7;
MaschinenschutzvorrichtungsV §10;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber vermag nur dann sein mangelndes Verschulden an dem ihm angelasteten Verstoß gegen § 62 ADNSchV iVm § 10 MaschinenschutzvorrichtungsV glaubhaft zu machen, wenn er konkret darlegt, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zum Tatzeitpunkt von ihm mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat; eine ganz allgemein die Existenz eines Kontrollsystems im Betrieb behauptende Darstellung ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0109).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180019.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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